Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die P.E.G. Einkaufs- und Betriebsgenossenschaft eG (kurz PEG) ist eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung das „Anbieten von Dienstleistungen zum Zweck der Optimierung der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die Vermittlung günstiger Einkaufsmöglichkeiten und/oder Dienstleistungen zum Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen“.
Das Verhältnis der PEG zu ihren Mitgliedern regelt sich nach der Satzung und nachfolgenden Regelungen:
§1 Allgemeine Bestimmungen
A – Geschäftsbeziehungen
Die Genossenschaft vermittelt Umsätze von Lieferanten des Gesundheitswesens und verschafft damit ihren Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten. Die Mitglieder treten mit Ausnahme der unter § 3 A genannten Fälle unmittelbar mit den jeweiligen Lieferanten in Rechtsbeziehungen. Die Tätigkeit der PEG beschränkt sich damit nur auf die Vermittlung der Lieferungen oder Dienstleistungen der Lieferanten. Die getätigten Umsätze zwischen Mitglied und Lieferant erfolgen im Namen und auf Rechnung des Lieferanten. Die PEG übernimmt insbesondere keine Rechtspflichten für die ordnungsgemäße und fristgerechte Lieferung, Mängelbeseitigung, Garantie, Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche.
Die PEG überwacht die Einhaltung der vom Lieferanten zugesagten Konditionen durch Abstimmung der vom jeweiligen Lieferanten und vom Mitglied gemeldeten, abgerechneten Vermittlungsumsätze. Die PEG erhält von den Lieferanten Bonuszahlungen, die sie zum Teil als genossenschaftliche Rückvergütung an die Mitglieder weitergibt.
B – Gültigkeit der Bestimmungen
(1) Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelnen vereinbart und schriftlich niedergelegt sind.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Regelungen ihre Gültigkeit.
(3) Gerichtsstand ist München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Rückvergütung und Servicegebühr
A – Rückvergütung / Servicegebühr
Die PEG gewährt nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres an ihre Mitglieder eine Rückvergütung, die um die Servicegebühr, welche einen Teil der Aufwendungen der Genossenschaft decken soll, gemindert wird. Die Servicegebühr beträgt 0,5 % des von allen Lieferanten gemeldeten und abgerechneten individuellen Mitgliederumsatzes.
B – Fälligkeit
Die um die Servicegebühr geminderte Rückvergütung wird fällig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses im Rahmen der Generalversammlung eines jeden Geschäftsjahres beschlossen wurde.
C – Spezielle Konzepte
Im Rahmen spezieller Konzepte können einzelvertragliche, von vorgenannten Regelungen abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Rückvergütung und Servicegebühr getroffen werden. Die Erhebung der Servicegebühr bleibt davon unberührt.
§ 3 Eigenleistungen, Vorbehalte und Mängel
A – Eigenleistungen
Erfolgt eine Lieferung oder Leistung im Namen und auf Rechnung der PEG, so hat der Leistungsempfänger die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug, innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu zahlen, soweit der Skontoabzug nicht auf der Rechnung ausgeschlossen ist. Der Verzug richtet sich nach § 288 BGB. Die Genossenschaft ist berechtigt, Verzugszinsen zu erheben.
B – Eigentumsvorbehalt, Mängel
Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Zahlungen werden mangels anderweitiger Vereinbarung stets zunächst auf eventuelle Zins- und Kostenforderungen, sodann auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Mitglieds angerechnet. Hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltsrechtes und des Mängelrügerechtes gelten die Regelungen des BGB und des HGB in neuester Fassung sowie die aktuelle Rechtsprechung.
München, 05/2022