Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen


1.1 Einleitung

 

1.1.1 Die P.E.G. Einkaufs- und Betriebsgenossenschaft eG („PEG“) erbringt im Rahmen ihres Geschäftsmodells u.a. Beratungs- und Dienstleistungen zur Unterstützung von Kunden in den Bereichen Beschaffungsmanagement, Verpflegungsmanagement, Hygienemanagement, Prozessmanagement, Technisches Management sowie Nachhaltigkeitsmanagement (PEGreen Consulting) (jeweils einzeln oder gemeinsam „Dienstleistungs-Geschäftsbereich“).

 

1.1.2 Des Weiteren bietet die PEG im Rahmen ihres Geschäftsmodells verschiedene softwarebasierte Leistungen (u.a. betreffend die Software PEG-BOS, PEG-Invoice, PEG-IOS, E-Vergabe und IT-Beteiligungen, einzeln oder gemeinsam auch sog. „Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich“) an.

 

1.1.3 Die Kunden der PEG sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

 

 

1.2 Geltungsbereich; Normenhierarchie; konkurrierende Klauselwerke

 

1.2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PEG gelten für Verträge mit Kunden, die den Dienstleistungs-Geschäftsbereich der PEG ganz oder teilweise zum Gegenstand haben (sog. „AGB-Dienstleistung“). Die Parteien stimmen darüber ein, dass „teilweise“ im Sinne des vorstehenden Satzes solche Fälle meint, in denen der Kunde mit der PEG nicht nur Leistungen der PEG aus dem Dienstleistungs-Geschäftsbereich in Anspruch nehmen will, sondern auch aus dem Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich. Dem Kunden ist bekannt, dass es für den jeweiligen Geschäftsbereich jeweils eigene allgemeine Geschäftsbedingungen gibt, nämlich für den Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich die sog. „AGB-Digitale-Lösungen“, die ggf. nebeneinander Anwendung finden können.

 

1.2.2 Die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der PEG wird grundsätzlich vorrangig in einem individuellen Dienstvertrag detailliert geregelt. Diese AGB-Dienstleistung sind wesentlicher Bestandteil des jeweils mit dem Kunden individuell geschlossenen Dienstvertrags. Diese AGB-Dienstleistung bilden lediglich den allgemeinen Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der PEG und dem Kunden.

 

1.2.3 Die AGB-Dienstleistung gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgeverträge, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

 

1.2.4 Für das Vertragsverhältnis der PEG mit dem Kunden gilt die folgende Normenhierarchie: Widersprechen die Regelungen der AGB-Dienstleistung den Regelungen des individuellen Dienstvertrags, gehen die Regelungen des individuellen Dienstvertrags denen der AGB-Dienstleistung vor.

 

1.2.5 Für den Fall, dass der Kunde sowohl Leistungen der PEG aus dem Dienstleistungs-Geschäftsbereich als auch aus dem Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich in Anspruch nimmt und deswegen einen oder separate Verträge mit der PEG zu diesen Geschäftsbereichen geschlossen hat, gelten für den jeweiligen Geschäftsbereich die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB-Dienstleistung bzw. AGB-Digitale-Lösungen (sog. konkurrierende Klauselwerke).

 

1.2.6 Die Parteien stimmen darüber ein, dass etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung finden.

 

 

1.3 Zustandekommen des Vertrags; Auftragsstornierung

 

1.3.1 Ein Vertrag zwischen der PEG und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der Kunde das ihm seitens der PEG unterbreitete Angebot schriftlich annimmt und der PEG die schriftliche Annahmeerklärung innerhalb der Annahmefrist zugeht. Für den Zugang der Annahmeerklärung bei der PEG genügt eine unterzeichnete Fassung als Scan per E-Mail.

 

1.3.2 Wird ein Angebot der PEG vom Kunden nicht innerhalb der Annahmefrist formwirksam angenommen oder geht die formwirksame Annahme nicht innerhalb der Annahmefrist der PEG zu, ist die PEG nicht mehr an das Angebot gebunden. Ein Vertrag über das unverbindliche Angebot kommt jedoch zustande, wenn die PEG dieses gegenüber dem Kunden schriftlich annimmt.

 

1.3.3 Ist ein Vertrag zustande gekommen, kann dieser vom Kunden schriftlich storniert werden, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen:

 

1.3.3.1 Die Stornierung erfolgt für den Kunden kostenfrei, wenn der Kunde spätestens sechs (6) Wochen vor dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn die Stornierung gegenüber der PEG erklärt.

 

1.3.3.2 Die Stornierung erfolgt für den Kunden kostenpflichtig in Höhe von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn der Kunde spätestens vier (4) Wochen vor dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn die Stornierung gegenüber der PEG erklärt.

 

1.3.3.3 Die Stornierung erfolgt für den Kunden kostenpflichtig in Höhe von 40 % der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn der Kunde spätestens zwei (2) Wochen vor dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn die Stornierung gegenüber der PEG erklärt.

 

1.3.3.4 Die Stornierung erfolgt für den Kunden kostenpflichtig in Höhe von 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung, wenn der Kunde spätestens eine (1) Woche vor dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn die Stornierung gegenüber der PEG erklärt.

 

1.3.4 Eine Stornierung kann abweichend von Ziff. 1.3.3 auch nach dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn von dem Kunden kostenpflichtig storniert werden, soweit es sich um keinen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit und/oder unbestimmten Leistungsumfang handelt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, bereits von der PEG erbrachte Leistungen zu vergüten sowie 60 % der ausstehenden Gesamtvergütung (= vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich bereits erbrachter Leistungen).

 

1.3.5 Bei der Fristberechnung nach Ziff. 1.3.3 ist der Tag des vertraglich bestimmten Leistungsbeginns nicht mitzuberechnen.

 

1.3.6 Die Stornierung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform, es genügt aber eine Übermittlung der eingescannten Unterzeichnung per E-Mail an die PEG.

 

1.3.7 Für die Wirksamkeit der Stornierung nach vorstehender Ziff. 1.3.3 kommt es auf den formwirksamen und rechtzeitigen Zugang der Stornierungserklärung innerhalb des Stornierungszeitraums an.

 

 

1.4 Vertragsgegenstand; Art und Umfang der Leistungen der PEG

 

1.4.1 Welcher Dienstleistungs-Geschäftsbereich Gegenstand des Vertrags mit dem Kunden ist und welche konkreten Leistungen durch die PEG in dessen Rahmen zu erbringen sind, wird durch die Parteien in dem individuell geschlossenen Vertrag geregelt. Insbesondere Art, Ort, Zeit und Umfang der Leistungen sowie sonstige Pflichten der PEG werden in dem jeweiligen individuellen Vertrag mit dem Kunden näher bestimmt; die AGB-Dienstleistung bilden insoweit den allgemeinen Rahmen hierfür.

 

1.4.2 Grundsätzlich bestimmt die PEG ihren Tätigkeitsort, ihre Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

1.4.3 Die PEG schuldet im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen keinen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Erfolg, sondern allein die ihr im individuellen Vertrag festgelegten Dienstleistungen. Der Kunde erkennt an, dass die Leistungspflichten der PEG tätigkeitsbezogen und nicht erfolgsbezogen sind.

 

1.4.4 Die PEG führt im Rahmen ihrer Dienstleistungs-Geschäftsbereiche keine Rechts- und/oder Steuerberatung durch. Bei Bedarf werden Kunden angewiesen, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater zu konsultieren.


1.4.5 Die PEG erbringt ihre Leistungen nach dem Vertrag auf Basis des bei Vertragsschluss aktuellen Wissensstands und durch auf den jeweiligen Dienstleistungs-Geschäftsbereich spezialisiertes Personal. Die PEG ist bei Leistungserbringung berechtigt, ihre Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

 

 

1.5 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

1.5.1 Sofern Mitwirkungshandlungen des Kunden zur Erfüllung und/oder Durchführungen des Vertrages, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten der PEG erforderlich sind, hat der Kunde diese auch ohne besondere Aufforderung pflichtgemäß und rechtzeitig zu erbringen.

 

1.5.2 Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehören insbesondere, erforderliche Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und die erforderlichen, zweckdienlichen Auskünfte gegenüber der PEG zu erteilen. Hierzu zählen auch alle Informationen und Auskünfte, die erst nach Vertragsschluss bekannt werden. Der Kunde wird die PEG über etwaige, für die ordnungsgemäße und im Zusammenhang mit der Erfüllung und/oder Durchführung des Vertrages durch die PEG relevanten Änderungen rechtzeitig informieren. Ferner wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass der PEG in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpartner mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.

 

1.5.3 Der Kunde wird der PEG bei Bedarf Zugang zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten gewähren, soweit dies zur Leistungserbringung durch die PEG erforderlich ist.

 

1.5.4 In dem jeweiligen Vertrag können weitere Mitwirkungspflichten oder sonstige Obliegenheiten des Kunden vereinbart werden.

 

1.5.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ordnungsgemäßer Weise nach, verlängern sich etwaige von der PEG einzuhaltende Leistungsfristen um die durch den Verstoß verursachte Verzögerung, wenn nicht die Parteien zuvor etwas Abweichendes schriftlich vereinbaren. Die PEG wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden der PEG die Leistungserbringung unmöglich macht, insbesondere weil ursprünglich eingeplante Ressourcen (Mittel, Personal oder Subunternehmer) der PEG nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

1.5.6 Verletzt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, hat der Kunde der PEG den hierdurch versursachten Mehraufwand in angemessener Höhe zu vergüten sowie sonstige sich hieraus ergebende Mehrkosten zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die PEG bleibt hiervon unberührt.

 

 

1.6 Vergütung, Aufwendungen, Teilrechnungen

 

1.6.1 Die Vergütung der von der PEG geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach den Regelungen des jeweiligen individuellen Vertrags.

 

1.6.2 Der Kunde verpflichtet sich, der PEG alle zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Reisekosten, Nebenkosten sowie sonstigen angemessenen Aufwendungen, für die die PEG auf Verlangen des Kunden einen ordnungsgemäßen Nachweis erbringt, zu ersetzen.

 

1.6.3 Die von der PEG erbrachten Leistungen und Aufwendungen werden dem Kunden spätestens nach Abschluss der Leistungen in Rechnung gestellt. Zudem ist die PEG berechtigt jederzeit Teilrechnungen fällig zu stellen, höchstens jedoch einmal pro Kalendermonat. Weiterführend behält sich die PEG vor, die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen und zu übermitteln (E-Rechnung).

 

1.6.4 Sollte der Kunde Mitglied der PEG sein und Ansprüche auf eine Rückvergütung haben, ist dennoch eine Verrechnung mit den in Rechnung gestellten Leistungen ausgeschlossen.

 

 

1.7 Zahlungsmodalitäten; Verzug des Kunden

 

1.7.1 Die für den Kunden geltenden Zahlungsmodalitäten bestimmen sich grundsätzlich nach den Regelungen des jeweiligen individuellen Vertrags. Sofern im individuellen Vertrag nichts oder nichts Gegenteiliges zur Vergütung geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer.

 

1.7.2 Rechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und auf das in der Rechnung benannte Konto der PEG zu überweisen. Widersprüche gegen eine Rechnung sind der PEG innerhalb von sieben (7) Werktagen mitzuteilen, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

 

1.7.3 Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei der PEG an.

 

1.7.4 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die PEG berechtigt, von dem Zeitpunkt des Verzugseintritts für die Dauer des Verzugs die Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist für die Leistung des Kunden ein Tag nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kommt der Kunde nur nach vorheriger erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung in Verzug.

 

1.7.5 Im Falle des Verzugs des Kunden ist die PEG zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene noch ausstehende Leistungen wird die PEG während des Verzugs des Kunden nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen.

 

1.7.6 Sollte der Kunde Mitglied der PEG sein, ist die PEG berechtigt im Falle eines Zahlungsausfalls die bestehende Forderung mit der etwaigen Rückvergütung auszugleichen.

 

 

1.8 Rechteeinräumung

 

1.8.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit der PEG im Rahmen des Vertrags für den Kunden geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.

 

1.8.2 Die PEG räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Die vorstehende Rechteeinräumung gilt entsprechend für unbekannte Nutzungsarten. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, überträgt die PEG dem Kunden dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung.

 

 

1.9 Leistungsstörungen

 

Wird die jeweils von der PEG geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, richten sich die Rechte des Kunden und die Haftung der PEG nach den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts.

 

 

1.10 Gewährleistung

 

1.10.1 Eine Haftung der PEG für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Vorstehendes gilt jedoch nicht für die Haftung

 

1.10.1.1 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus Vorsatz; oder

 

1.10.1.2 für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Im Fall der Verletzung Kardinalpflichten sind Schadensersatzansprüche des Kunden jedoch auf den Ersatz vertragstypischer, vorhersehbarer unmittelbarer Schäden beschränkt. Die gleichen Haftungseinschränkungen gelten für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der PEG.

 

1.10.2 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die PEG gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

1.11 Laufzeit; Kündigung

 

1.11.1 Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit.

 

1.11.2 Der Kunde ist nach dem vertraglich bestimmten Leistungsbeginn berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des jeweiligen Quartals zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein solcher aus den Regelungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB-Dienstleistung) ergibt, oder eine Partei Kardinalpflichten trotz vorheriger Abmahnung verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab der Abmahnung einstellt.

 

1.11.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und muss zu Beweiszwecken mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.

 

1.11.4 Die PEG hat ihr überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen des Kunden sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung innerhalb einer angemessenen Frist an den Kunden zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind ebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Die PEG hat dem Kunden auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

 

 

1.12 Keine Exklusivität

 

1.12.1 Die PEG ist und darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Die PEG steht dem Kunden während der Dauer des Vertragsverhältnisses insbesondere nicht als exklusiver Dienstleister zur Verfügung, sondern ist auch für andere Unternehmen, die möglicherweise mit dem Kunden in direktem Wettbewerb stehen, tätig.

 

1.12.2 Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass die PEG zu Tätigkeiten nach vorstehender Ziff. 1.12.1 berechtigt ist und keine Exklusivität gegenüber dem Kunden schuldet.

 

 

1.13 Abwerbeverbot

 

1.13.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede Abwerbung oder Beteiligung an der Abwerbung eines Mitarbeiters der PEG für ihn selbst oder für fremde Arbeitgeber zu unterlassen.

 

1.13.2 Für jede Handlung, durch die der Kunde das Verbot nach Ziff. 1.13.1 schuldhaft verletzt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche).

 

 

1.14 Geheimhaltung

 

1.14.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für die PEG – sämtliche Arbeitsergebnisse.

 

1.14.2 Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

 

1.14.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

 

1.14.4 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 

1.14.5 Der Kunde wird an die PEG für jeden schuldhaften Verstoß gegen Regelungen dieser Ziff. 1.14 eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 EUR entrichten, höchstens jedoch 20.000,00 EUR für eine Vielzahl von Verstößen innerhalb eines Zeitraums von einem Kalendermonat. Weitergehende Ansprüche der PEG bleiben davon unberührt.

 

1.14.6 Die PEG ist zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt. Bei einer Veröffentlichung in anonymisierter Form ist die Zustimmung des Kunden entbehrlich.

 

1.14.7 Der Kunde räumt der PEG zudem hiermit das widerrufliche Recht ein, das Projekt inklusive Kurzbeschreibung sowie Name und Logo des Kunden zu Marketingzwecken und/oder als Referenz in den eigenen physischen und/oder digitalen Vertriebsunterlagen inklusive der Webseiten der PEG zu nutzen und/oder zu veröffentlichen.

 

 

1.15 Datenschutz

 

Die PEG erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten in Einklang mit den Anforderungen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

 

 

1.16 Formerfordernisse

 

1.16.1 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung und die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

1.16.2 Erklärungen der Parteien nach diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern nach Gesetz, dem Vertrag oder diesen AGB-Dienstleistung nicht eine strengere Form, insbesondere Schriftform, vorgesehen ist.

 

 

1.17 Änderungen der AGB-Dienstleistung; Preisanpassung

 

1.17.1 Die PEG ist berechtigt, diese AGB-Dienstleistung nachträglich zu ändern.

 

1.17.1.1 In diesem Fall wird die PEG den Kunden über die beabsichtigten Änderungen im Voraus benachrichtigen („Änderungsangebot“) und den Kunden hierbei über die vorgesehenen Folgen seiner Reaktion auf das Änderungsangebot besonders hinweisen und informieren.

 

1.17.1.2 Der Kunde kann das Änderungsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der PEG gegenüber ausdrücklich annehmen oder ausdrücklich ablehnen. Das Änderungsangebot der PEG gilt seitens des Kunden jedoch auch ohne ausdrückliche Annahme als angenommen, wenn der Kunde dem Änderungsangebot nicht innerhalb gleicher Frist von vier (4) Wochen widerspricht (auf diese Folge ist der Kunde seitens der PEG im Änderungsangebot ausdrücklich hinzuweisen).

 

1.17.2 Das Änderungsangebot kann auch die Änderung von vereinbarten Preisen, insbesondere der Vergütung der PEG, beinhalten. In einem solchen Fall gelten ergänzend zu den Voraussetzungen der Ziff. 1.17.1 die nachfolgenden Bestimmungen:

 

1.17.2.1 Eine solche Preisänderung ist dem Grunde nach nur zulässig, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgt: (A) Krieg, Umweltkatastrophen, Energiekrisen, Terroranschläge, Pandemien oder Endemien führen zu einem groben und der PEG unzumutbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; (B) Die allgemeine Geldentwertung führt zu einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. 1.17.2.2 Eine solche Preisänderung ist dem Umfang nach nur bis zu einer Höhe zulässig, um das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen.

 

 

1.18 Sonstiges

 

1.18.1 Der Kunde ist zur Übertragung von Rechten oder Ansprüchen gegen die PEG nur nach schriftlicher Zustimmung der PEG berechtigt. Gleiches gilt für eine Vertragsübertragung.

 

1.18.2 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PEG schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PEG schriftlich anerkannt.

 

1.18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten unter dem Vertrag ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

1.18.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

 

1.18.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-Dienstleistung oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB-Dienstleistung oder des Vertrags nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

 

 

 

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für sog. Digitale Lösungen

 

 

2.1 Einleitung

 

2.1.1 Die P.E.G. Einkaufs- und Betriebsgenossenschaft eG („PEG“) erbringt im Rahmen ihres Geschäftsmodells u.a. Beratungs- und Dienstleistungen zur Unterstützung von Kunden in den Bereichen Beschaffungsmanagement, Verpflegungsmanagement, Hygienemanagement, Prozessmanagement, Technisches Management sowie Nachhaltigkeitsmanagement (PEGreen Consulting) (nachfolgend jeweils einzeln oder gemeinsam „Dienstleistungs-Geschäftsbereich“). 2.1.2 Des Weiteren bietet die PEG im Rahmen ihres Geschäftsmodells verschiedene softwarebasierte Leistungen (u.a. betreffend die Software PEG-BOS, PEG-Invoice, PEG-IOS, E-Vergabe und IT-Beteiligungen, einzeln oder gemeinsam auch sog. „Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich“) an.

 

2.1.3 Die Kunden der PEG sind ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

 

 

2.2 Geltungsbereich; Normenhierarchie; konkurrierende Klauselwerke

 

2.2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PEG gelten für Verträge mit Kunden, die den Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich der PEG ganz oder teilweise zum Gegenstand haben (sog. „AGB-Digitale-Lösungen“). Die Parteien stimmen darüber ein, dass „teilweise“ im Sinne des vorstehenden Satzes solche Fälle meint, in denen der Kunde mit der PEG nicht nur Leistungen der PEG aus dem Digitale-Lösungen-Geschäftsbereich in Anspruch nehmen will, sondern auch aus dem Dienstleistungs-Geschäftsbereich. Dem Kunden ist bekannt, dass es für den jeweiligen Geschäftsbereich jeweils eigene allgemeine Geschäftsbedingungen gibt, nämlich für den Dienstleistungs-Geschäftsbereich die sog. „AGB-Dienstleistung“, die ggf. nebeneinander Anwendung finden können.

 

2.2.2 Die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der PEG wird grundsätzlich vorrangig in einem individuellen Vertrag detailliert geregelt. Diese AGB-Digitale-Lösungen sind wesentlicher Bestandteil des jeweils mit dem Kunden individuell geschlossenen Vertrags. Diese AGB-Digitale-Lösungen bilden lediglich den allgemeinen Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der PEG und dem Kunden.

 

2.2.3 Die AGB-Digitale-Lösungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgeverträge, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

 

2.2.4 Für das Vertragsverhältnis der PEG mit dem Kunden gilt die folgende Normenhierarchie: Widersprechen die Regelungen der AGB-Digitale-Lösungen den Regelungen des individuellen Vertrags, gehen die Regelungen des individuellen Vertrags denen der AGB-Digitale-Lösungen vor.

 

2.2.5 Für den Fall, dass der Kunde sowohl Leistungen der PEG aus dem Dienstleistungs-Geschäftsbereich in Anspruch nimmt und deswegen einen oder separate Verträge mit der PEG zu diesen Geschäftsbereichen geschlossen hat, gelten für den jeweiligen Geschäftsbereich die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB-Dienstleistung bzw. AGB-Digitale-Lösungen (sog. konkurrierende Klauselwerke).

 

2.2.6 Die Parteien stimmen darüber ein, dass etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung finden.

 

 

2.3 Gewährleistung

 

2.3.1 Eine Haftung der PEG für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Vorstehendes gilt jedoch nicht für die Haftung

 

2.3.1.1 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus Vorsatz; oder

 

2.3.1.2 für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Im Fall der Verletzung Kardinalpflichten sind Schadensersatzansprüche des Kunden jedoch auf den Ersatz vertragstypischer, vorhersehbarer unmittelbarer Schäden beschränkt. Die gleichen Haftungseinschränkungen gelten für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der PEG.

 

2.3.2 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die PEG gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

2.4 Laufzeit; Kündigung

 

2.4.1 Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit.

 

2.4.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Jahresende zu kündigen, erstmalig nach Ablauf von mindestens zwölf (12) Monaten. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich ein solcher aus den Regelungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB-Dienstleistung) ergibt, oder eine Partei Kardinalpflichten trotz vorheriger Abmahnung verletzt und die Pflichtverletzung nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab der Abmahnung einstellt. 2.4.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und muss zu Beweiszwecken mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.

 

2.4.4 Die PEG hat ihr überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen des Kunden sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung innerhalb einer angemessenen Frist an den Kunden zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind ebenfalls innerhalb einer angemessenen Frist vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Die PEG hat dem Kunden auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

 

 

2.5 Datenschutz

 

Die PEG erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten in Einklang mit den Anforderungen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze. Weitere Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

 

 

2.6 Formerfordernisse

 

2.6.1 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung und die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

2.6.2 Erklärungen der Parteien nach diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern nach Gesetz, dem Vertrag oder diesen AGB-Dienstleistung nicht eine strengere Form, insbesondere Schriftform, vorgesehen ist.

 

 

2.7 Sonstiges

 

2.7.1 Der Kunde ist zur Übertragung von Rechten oder Ansprüchen gegen die PEG nur nach schriftlicher Zustimmung der PEG berechtigt. Gleiches gilt für eine Vertragsübertragung.

 

2.7.2 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PEG schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PEG schriftlich anerkannt. 2.7.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten unter dem Vertrag ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

2.7.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

 

2.7.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-Dienstleistung oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB-Dienstleistung oder des Vertrags nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.


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01.01.2025

 

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